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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 1 — Personen (§§ 1 - 89)
  4. Titel 2 — Juristische Personen (§§ 21 - 89)
  5. Untertitel 1 — Vereine (§§ 21 - 79a)
  6. Kapitel 2 — Eingetragene Vereine (§§ 55 - 79a)

§ 74 Auflösung

(1)Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen.

(2)Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.

(3)(weggefallen)


Referenzierte Normen:
78
§ 73
74
§ 75