§ 74 Auflösung(1)Die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist in das Vereinsregister einzutragen.(2)Der Anmeldung ist im ersteren Falle eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen.(3)(weggefallen)Referenzierte Normen:78