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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 16 — Gesellschaft (§§ 705 - 740c)
  5. Untertitel 2 — Rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706 - 739)
  6. Kapitel 6 — Liquidation der Gesellschaft (§§ 735 - 739)

§ 736a Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren

(1)Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.

(2)Beteiligte sind:

1.jeder Gesellschafter (§ 736 Absatz 1),

2.der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 736 Absatz 2),

3.der gemeinsame Vertreter (§ 736 Absatz 3) und

4.der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 735 Absatz 2 Satz 2).

(3)Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.

§ 736
736a
§ 736b