§ 736 Liquidatoren
(1)Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.
(2)Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.
(3)Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
(4)Das Recht, einen solchen Liquidator nach § 736a Absatz 1 Satz 1 zu berufen, bleibt unberührt.
(5)Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.