paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 16 — Gesellschaft (§§ 705 - 740c)
  5. Untertitel 2 — Rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706 - 739)
  6. Kapitel 5 — Auflösung der Gesellschaft (§§ 729 - 734)

§ 729 Auflösungsgründe

(1)Die Gesellschaft wird aufgelöst durch:

1.Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde;

2.Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;

3.Kündigung der Gesellschaft;

4.Auflösungsbeschluss.

(2)Die Gesellschaft wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist.

(3)Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere rechtsfähige Personengesellschaft gehört, bei der mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

1.mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;

2.durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(4)Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe vereinbart werden.


Referenzierte Normen:
169
§ 728b
729
§ 730