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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 16 — Gesellschaft (§§ 705 - 740c)
  5. Untertitel 2 — Rechtsfähige Gesellschaft (§§ 706 - 739)
  6. Kapitel 3 — Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten (§§ 719 - 722)

§ 722 Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

(1)Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.

(2)Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

§ 721b
722
§ 723