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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 72

§ 72 Bescheinigung der Mitgliederzahl

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.


Referenzierte Normen:
78
§ 71
72
§ 73