§ 687 Unechte Geschäftsführung
(1)Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.
(2)Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.