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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 12 — Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c)
  5. Untertitel 3 — Zahlungsdienste (§§ 675c - 676c)
  6. Kapitel 3 — Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten (§§ 675j - 676c)
  7. Unterkapitel 3 — Haftung (§§ 675u - 676c)

§ 675w Nachweis der Authentifizierung

Der Zahlungsdienstleister muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen.

1.den Zahlungsvorgang autorisiert,

2.in betrügerischer Absicht gehandelt,

3.eine oder mehrere Pflichten gemäß § 675l Absatz 1 verletzt oder

4.vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen eine oder mehrere Bedingungen für die Ausgabe und Nutzung des Zahlungsinstruments verstoßen


Referenzierte Normen:
675i675l
§ 675v
675w
§ 675x