§ 675u Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte ZahlungsvorgängeWurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so treffen die Pflichten aus den Sätzen 2 bis 4 den kontoführenden Zahlungsdienstleister.Referenzierte Normen:675i675z676a