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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 12 — Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag und Zahlungsdienste (§§ 662 - 676c)
  5. Untertitel 3 — Zahlungsdienste (§§ 675c - 676c)
  6. Kapitel 3 — Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten (§§ 675j - 676c)
  7. Unterkapitel 2 — Ausführung von Zahlungsvorgängen (§§ 675n - 675t)

§ 675n Zugang von Zahlungsaufträgen

(1)Geschäftstag ist jeder Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs beteiligte Zahlungsdienstleister den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.

(2)Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt für die Zwecke des § 675s Abs. 1 der darauf folgende Geschäftstag als Zeitpunkt des Zugangs.


Referenzierte Normen:
675p676a675s
§ 675m
675n
§ 675o