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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 10 — Maklervertrag (§§ 652 - 656d)
  5. Untertitel 2 — Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen und entgeltlichen Finanzierungshilfen (§§ 655a - 655e)

§ 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer

(1)Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2)Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.


Referenzierte Normen:
513
§ 655d
655e
§ 656