paragraphen.online

⌘K

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 9 — Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651y)
  5. Untertitel 1 — Werkvertrag (§§ 631 - 650o)
  6. Kapitel 2 — Bauvertrag (§§ 650a - 650h)

§ 650d Einstweilige Verfügung

Zum Erlass einer einstweiligen Verfügung in Streitigkeiten über das Anordnungsrecht gemäß § 650b oder die Vergütungsanpassung gemäß § 650c ist es nach Beginn der Bauausführung nicht erforderlich, dass der Verfügungsgrund glaubhaft gemacht wird.


Referenzierte Normen:
650u650b650c
§ 650c
650d
§ 650e