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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 9 — Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651y)
  5. Untertitel 1 — Werkvertrag (§§ 631 - 650o)
  6. Kapitel 2 — Bauvertrag (§§ 650a - 650h)

§ 650b Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers

(1)Begehrt der Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer nach § 650c Absatz 1 Satz 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zusteht, streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an; Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

1.eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs (§ 631 Absatz 2) oder

2.eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist,

(2)Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
650c650d650m650q650u631650c
§ 650a
650b
§ 650c