§

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 5 — Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)
  5. Untertitel 2 — Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
  6. Kapitel 5 — Beendigung des Mietverhältnisses (§§ 568 - 576b)
  7. Unterkapitel 4 — Werkwohnungen (§§ 576 - 576b)

§ 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen

(1)Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen:

(2)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Referenzierte Normen:
549576a573c
§ 575a
576
§ 576a