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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 576

§ 576 Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen

(1)Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen:

(2)Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


Referenzierte Normen:
549576a573c
§ 575a
576
§ 576a