§ 565 Gewerbliche Weitervermietung
(1)Schließt der Vermieter erneut einen Mietvertrag zur gewerblichen Weitervermietung ab, so tritt der Mieter anstelle der bisherigen Vertragspartei in die Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis mit dem Dritten ein.
(2)Die §§ 566a bis 566e gelten entsprechend.
(3)Eine zum Nachteil des Dritten abweichende Vereinbarung ist unwirksam.