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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 5 — Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)
  5. Untertitel 2 — Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
  6. Kapitel 3 — Pfandrecht des Vermieters (§§ 562 - 562d)

§ 562b Selbsthilferecht, Herausgabeanspruch

(1)Wenn der Mieter auszieht, darf der Vermieter diese Sachen in seinen Besitz nehmen.

(2)Das Pfandrecht erlischt mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Vermieter von der Entfernung der Sachen Kenntnis erlangt hat, wenn er diesen Anspruch nicht vorher gerichtlich geltend gemacht hat.


Referenzierte Normen:
549578592704
§ 562a
562b
§ 562c