paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 8 — Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
  4. Titel 5 — Mietvertrag, Pachtvertrag (§§ 535 - 597)
  5. Untertitel 2 — Mietverhältnisse über Wohnraum (§§ 549 - 577a)
  6. Kapitel 3 — Pfandrecht des Vermieters (§§ 562 - 562d)

§ 562 Umfang des Vermieterpfandrechts

(1)Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.

(2)Für künftige Entschädigungsforderungen und für die Miete für eine spätere Zeit als das laufende und das folgende Mietjahr kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.


Referenzierte Normen:
549578704
§ 561
562
§ 562a