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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 539

§ 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters

(1)Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.

(2)Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.


Referenzierte Normen:
549552556b536a
§ 538
539
§ 540