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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 538

§ 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.


Referenzierte Normen:
549
§ 537
538
§ 539