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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 44

§ 44 Zuständigkeit und Verfahren

Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 bestimmen sich nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.


Referenzierte Normen:
43
§ 43
44
§ 45