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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 43

§ 43 Entziehung der Rechtsfähigkeit

Einem Verein, dessen Rechtsfähigkeit auf Verleihung beruht, kann die Rechtsfähigkeit entzogen werden, wenn er einen anderen als den in der Satzung bestimmten Zweck verfolgt.


Referenzierte Normen:
44
§ 42
43
§ 44