paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)
  4. Titel 4 — Draufgabe, Vertragsstrafe (§§ 336 - 345)

§ 339 Verwirkung der Vertragsstrafe

Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.


Referenzierte Normen:
342343
§ 338
339
§ 340