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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)
  4. Titel 4 — Draufgabe, Vertragsstrafe (§§ 336 - 345)

§ 343 Herabsetzung der Strafe

(1)Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.

(2)Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.


Referenzierte Normen:
339342
§ 342
343
§ 344