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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 3 — Schuldverhältnisse aus Verträgen (§§ 311 - 361)
  4. Titel 4 — Draufgabe, Vertragsstrafe (§§ 336 - 345)

§ 340 Strafversprechen für Nichterfüllung

(1)Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.

(2)Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.


Referenzierte Normen:
341342
§ 339
340
§ 341