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Gliederung
Gliederung
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse
(§§
241
-
853
)
Abschnitt 1 — Inhalt der Schuldverhältnisse
(§§
241
-
304
)
Titel 2 — Verzug des Gläubigers
(§§
293
-
304
)
§ 293 Annahmeverzug
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
§ 292
293
§ 294