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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 1 — Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)
  4. Titel 2 — Verzug des Gläubigers (§§ 293 - 304)

§ 294 Tatsächliches Angebot

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

§ 293
294
§ 295