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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
  3. Abschnitt 1 — Inhalt der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 304)
  4. Titel 1 — Verpflichtung zur Leistung (§§ 241 - 292)

§ 267 Leistung durch Dritte

(1)Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2)Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

§ 266
267
§ 268