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Gliederung
Gliederung
Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 2 — Recht der Schuldverhältnisse
(§§
241
-
853
)
Abschnitt 1 — Inhalt der Schuldverhältnisse
(§§
241
-
304
)
Titel 1 — Verpflichtung zur Leistung
(§§
241
-
292
)
§ 266 Teilleistungen
Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt.
§ 265
266
§ 267