§ 268 Ablösungsrecht des Dritten
(1)Das gleiche Recht steht dem Besitzer einer Sache zu, wenn er Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren.
(2)Die Befriedigung kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.
(3)Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.