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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 6 — Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226 - 231)

§ 226 Schikaneverbot

Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

§§ 219 bis 225
226
§ 227