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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 6 — Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe (§§ 226 - 231)

§ 227 Notwehr

(1)Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2)Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 226
227
§ 228