§ 2146 Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
(1)Die Anzeige des Vorerben wird durch die Anzeige des Nacherben ersetzt.
(2)Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.