§ 2145 Haftung des Vorerben für Nachlassverbindlichkeiten
(1)Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen.
(2)Die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.