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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 5 — Verjährung (§§ 194 - 219-225)
  4. Titel 1 — Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202)

§ 194 Gegenstand der Verjährung

(1)Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2)Der Verjährung unterliegen nicht

§ 193
194
§ 195