§ 2035 Vorkaufsrecht gegenüber dem Käufer(1)Dem Verkäufer gegenüber erlischt das Vorkaufsrecht mit der Übertragung des Anteils.(2)Der Verkäufer hat die Miterben von der Übertragung unverzüglich zu benachrichtigen.Referenzierte Normen:203220372034