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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 2037

§ 2037 Weiterveräußerung des Erbteils

Überträgt der Käufer den Anteil auf einen anderen, so finden die Vorschriften der §§ 2033, 2035, 2036 entsprechende Anwendung.


Referenzierte Normen:
2032203320352036
§ 2036
2037
§ 2038