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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 5 — Erbrecht (§§ 1922 - 2385)
  3. Abschnitt 2 — Rechtliche Stellung des Erben (§§ 1942 - 2063)
  4. Titel 4 — Mehrheit von Erben (§§ 2032 - 2063)
  5. Untertitel 1 — Rechtsverhältnis der Erben untereinander (§§ 2032 - 2057a)

§ 2034 Vorkaufsrecht gegenüber dem Verkäufer

(1)Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.

(2)Das Vorkaufsrecht ist vererblich.


Referenzierte Normen:
20322035
§ 2033
2034
§ 2035