paragraphen.online

⌘K

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 5 — Verjährung (§§ 194 - 219-225)
  4. Titel 1 — Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202)

§ 201 Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten Ansprüchen

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.


Referenzierte Normen:
197199
§ 200
201
§ 202