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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)
  3. Abschnitt 5 — Verjährung (§§ 194 - 219-225)
  4. Titel 1 — Gegenstand und Dauer der Verjährung (§§ 194 - 202)

§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist

(1)In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

(2)Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.


Referenzierte Normen:
201497201821302362
§ 196
197
§ 198