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Gliederung
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Bürgerliches Gesetzbuch
Buch 1 — Allgemeiner Teil
(§§
1
-
240a
)
Abschnitt 5 — Verjährung
(§§
194
-
219-225
)
Titel 1 — Gegenstand und Dauer der Verjährung
(§§
194
-
202
)
§ 195 Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
§ 194
195
§ 196