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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 3 — Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1889-1921)
  4. Titel 1 — Vormundschaft (§§ 1773 - 1808)
  5. Untertitel 1 — Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1787)
  6. Kapitel 1 — Bestellte Vormundschaft (§§ 1773 - 1785)
  7. Unterkapitel 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1773 - 1777)

§ 1777 Übertragung von Sorgeangelegenheiten auf die Pflegeperson als Pfleger

(1)Ein entgegenstehender Wille des Mündels ist zu berücksichtigen.

1.der Mündel seit längerer Zeit bei der Pflegeperson lebt oder bereits bei Begründung des Pflegeverhältnisses eine persönliche Bindung zwischen dem Mündel und der Pflegeperson besteht,

2.die Pflegeperson oder der Vormund dem Antrag des jeweils anderen auf Übertragung zustimmt und

3.die Übertragung dem Wohl des Mündels dient.

(2)Sorgeangelegenheiten, deren Regelung für den Mündel von erheblicher Bedeutung ist, werden der Pflegeperson nur zur gemeinsamen Wahrnehmung mit dem Vormund übertragen.

(3)Für die Übertragung ist die Zustimmung des Vormunds und der Pflegeperson erforderlich.

(4)Neben einem Pfleger nach § 1809 oder § 1776 kann die Pflegeperson nicht zum Pfleger bestellt werden.


Referenzierte Normen:
178217971856
§ 1776
1777
§ 1778