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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 3 — Vormundschaft, Pflegschaft für Minderjährige, rechtliche Betreuung, sonstige Pflegschaft (§§ 1773 - 1889-1921)
  4. Titel 1 — Vormundschaft (§§ 1773 - 1808)
  5. Untertitel 1 — Begründung der Vormundschaft (§§ 1773 - 1787)
  6. Kapitel 1 — Bestellte Vormundschaft (§§ 1773 - 1785)
  7. Unterkapitel 1 — Allgemeine Vorschriften (§§ 1773 - 1777)

§ 1775 Mehrere Vormünder

(1)Ehegatten können gemeinschaftlich zu Vormündern bestellt werden.

(2)Für Geschwister soll nur ein Vormund bestellt werden, es sei denn, es liegen besondere Gründe vor, jeweils einen Vormund für einzelne Geschwister zu bestellen.

§ 1774
1775
§ 1776