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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 2 — Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)
  4. Titel 7 — Annahme als Kind (§§ 1741 - 1772)
  5. Untertitel 1 — Annahme Minderjähriger (§§ 1741 - 1766a)

§ 1746 Einwilligung des Kindes

(1)Im Übrigen kann das Kind die Einwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(2)Eine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht erforderlich.

(3)Verweigert der Vormund oder Pfleger die Einwilligung oder Zustimmung ohne triftigen Grund, so kann das Familiengericht sie ersetzen; einer Erklärung nach Absatz 1 durch die Eltern bedarf es nicht, soweit diese nach den §§ 1747, 1750 unwiderruflich in die Annahme eingewilligt haben oder ihre Einwilligung nach § 1748 durch das Familiengericht ersetzt worden ist.


Referenzierte Normen:
17501757176017651768174717481750
§ 1745
1746
§ 1747