§ 1766a Annahme von Kindern des nichtehelichen Partners
(1)Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend.
(2)Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist.
1.seit mindestens vier Jahren oder
2.als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem
(3)§ 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.