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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1768

§ 1768 Antrag

(1)Die Annahme eines Volljährigen wird auf Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden vom Familiengericht ausgesprochen. §§ 1742, 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht anzuwenden.

(2)Für einen Anzunehmenden, der geschäftsunfähig ist, kann der Antrag nur von seinem gesetzlichen Vertreter gestellt werden.


Referenzierte Normen:
17421744174517461747
§ 1767
1768
§ 1769