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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1582

§ 1582 Rang des geschiedenen Ehegatten bei mehreren Unterhaltsberechtigten

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden, richtet sich der Rang des geschiedenen Ehegatten nach § 1609.


Referenzierte Normen:
131819331609
§ 1581
1582
§ 1583