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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1583

§ 1583 Einfluss des Güterstands

Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden.


Referenzierte Normen:
131819331604
§ 1582
1583
§ 1584