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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1609

§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:


Referenzierte Normen:
15821578b1603
§ 1608
1609
§ 1610