§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer
(1)Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.
(2)Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.
(3)(weggefallen)