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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)
  4. Titel 2 — Eingehung der Ehe (§§ 1303 - 1312)
  5. Untertitel 3 — Ehefähigkeitszeugnis

§ 1309 Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer

(1)Das Zeugnis verliert seine Kraft, wenn die Ehe nicht binnen sechs Monaten seit der Ausstellung geschlossen wird; ist in dem Zeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, ist diese maßgebend.

(2)Die Befreiung gilt nur für die Dauer von sechs Monaten.

(3)(weggefallen)

§ 1308
1309
§ 1310