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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)
  4. Titel 2 — Eingehung der Ehe (§§ 1303 - 1312)
  5. Untertitel 2 — Eheverbote (§§ 1306 - 1308)

§ 1308 Annahme als Kind

(1)Dies gilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufgelöst worden ist.

(2)Die Befreiung soll versagt werden, wenn wichtige Gründe der Eingehung der Ehe entgegenstehen.


Referenzierte Normen:
1307
§ 1307
1308
§ 1309